StatutenVereinsgründung: Am 12 Februar 1996 wurde der am 3. Mai 1994 in Luxemburg Stadt gegründete Fischerverein < Pêche sportive Police Luxembourg > aufgelöst und in den obengenannten Fischereiverein umgewandelt. A. BENENNUNG, ZWECK UND SITZ DES VEREINSArtikel 1: Der Verein trägt den Namen < Fly Fishing Club Luxembourg > und ist eine Gesellschaft ohne Gewinnzweck. Der Verein ist der F.L.P.S. angegliedert. Diese Angliederung ist jedoch keine Pflicht. Artikel 2: Vereinssitz ist das Café < an der Griet >, 2, rue Antoine Zinnen in L-3597 Dudelingen. Vereinssitz und -lokal können zu jedem Zeitpunkt neu bestimmt und/oder gewechselt werden.
Artikel 3:
Die Gesellschaft
bezweckt: B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, JAHRESBEITRAG
Artikel 4:
Der Verein
besteht aus 1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, welche den Jahresbeitrag entrichten und aktiv an den Veranstaltungen teilnehmen, Der Höchstjahresbetrag kann +- 50 € ) nicht übersteigen. 3.
Ehrenmitglieder sind Personen,
welche durch Zahlung von 12,5.-€
jährlich das Gedeihen Artikel 5: Um als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, muss man das siebente Lebensjahr erreicht haben.
Artikel 6:
Der Verlust der
Mitgliedschaft kann erfolgen: Artikel 7: Der Verlust der Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss begründet und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitgeteilt. Das betroffene Mitglied kann jedoch in diesem Falle schriftlich Berufung bei der nächsten Generalversammlung einlegen. Artikel 8: Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat kein Anrecht auf irgendeinen Teil des Vereinsvermögens. Alle eingezahlten Beträge bleiben volles Eigentum des Vereins, auf welches kein einzelnes Mitglied einen persönlichen Anspruch erheben kann. Artikel 9: Unbeschadet einer kürzeren, durch Gesetz begründeten Verjährung haftet jedes ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied persönlich während fünf Jahren, von der Veröffentlichung seines Austrittes oder Ausschlusses an, für alle von ihm vor Schluss des Jahres, in welchem sein Abgang veröffentlicht wurde, eingegangenen Verbindungen. C. VERWALTUNGSORGANE
Artikel 10:
Der Verein wird
durch folgende Organe verwaltet:
Artikel 11:
Die
Generalversammlung vertritt
sämtliche Mitglieder, sie
entscheidet endgültig Artikel 12: Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig.
Artikel 13:
Anträge und Änderungen des Statuts
können seitens des Vorstandes sowie
auch seitens der Mitglieder
eingebracht werden. Diesbezügliche
Anträge müssen mindestens vierzehn
Tage vor der Generalversammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Artikel 14: Jede Versammlung muss binnen 8 Tagen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Artikel 15:
Im ersten Viertel eines jeden Jahres
findet die ordentliche
Generalversammlung Artikel 16: Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder die Versammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt. Artikel 17: Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus vier bis elf aktiven Mitgliedern besteht.
Artikel 18:
Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Generalversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist mithin nach 2
Jahren austretend und wieder
wählbar. Artikel 19: Die Vorstandskandidaturen müssen schriftlich vor der Generalversammlung eingereicht werden. Falls nicht genügend schriftliche Kandidaturen vorliegen, kann die Generalversammlung auch noch mündliche Kandidaturen entgegennehmen. Falls im Laufe des Jahres Mitglieder in den Vorstand kooptiert wurden, müssen diese von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
Artikel 20:
Der Präsident ist der Vertreter des
Vorstandes und des Vereins. Er
beruft im Verein mit dem
Sekretär die Vorstandssitzungen ein
und setzt nach Rücksprache mit den
anderen Vorstandsmitgliedern die
Tagesordnung für die
Generalversammlung fest. Artikel 21: Über alle Sitzungen ist genauestens Protokoll zu führen. Die Protokolle benötigen die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs. Artikel 22: Vorstandsmitglieder, welche an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne triftigen Grund abwesend waren, kann auf Vorstandsbeschluss das übertragene Amt entzogen werden. In diesem Falle kann ein Ersatzmitglied zu den Sitzungen hinzu gezogen werden.
Artikel 23:
Der Verein ist verpflichtet ein Bank
oder Postscheckkonto inne zu haben.
Der Kassierer ist verantwortlich für
die ihm anvertrauten Gelder, und ist
gehalten anlässlich der
Generalversammlung einen
Kassenbericht vorzulegen. Die
Kontrolle der Finanzlage wird durch
zwei anlässlich der
Generalversammlung gewählte
Kassenrevisoren durchgeführt. Artikel 24: Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vermögen unter Beobachtung der statuarischen sowie gesetzlichen Bestimmungen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Artikel 25: Die durch den Vorstand statutgemäß abgeschlossenen Verpflichtungen sind für den Verein bindend. D. KAPITALEINLAGENArtikel 26: Das Vereinkapital ist seiner Höhe nach unbegrenzt. E. RECHNUNGSABSCHLUSS UND BILANZArtikel 27: Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember. Die vom Vorstand am Schluss des Rechnungsjahres aufzustellende Bilanz, muss den Kassenrevisoren spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung eines jeden Jahres unterbreitet werden. F. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 28:
Der Verein kann nicht aufgelöst
werden, solange ihm vier Mitglieder
angehören. Artikel 29: Der Vorstand behält sich das Recht vor, ein vereinsinternes Reglement aufzustellen.
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