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Statuten


Vereinsgründung:  Am 12 Februar 1996 wurde der am 3. Mai 1994 in Luxemburg Stadt gegründete Fischerverein < Pêche sportive Police Luxembourg > aufgelöst und in den obengenannten Fischereiverein umgewandelt.

A.  BENENNUNG, ZWECK UND SITZ DES VEREINS

Artikel 1:     Der Verein trägt den Namen < Fly Fishing Club Luxembourg > und ist eine Gesellschaft ohne Gewinnzweck. Der Verein ist der F.L.P.S. angegliedert. Diese Angliederung ist jedoch keine Pflicht.

Artikel 2:     Vereinssitz ist das Café  < an der Griet >, 2, rue Antoine Zinnen in L-3597 Dudelingen. Vereinssitz und -lokal können zu jedem Zeitpunkt neu bestimmt und/oder gewechselt werden.

Artikel 3:     Die Gesellschaft bezweckt:
a) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Fliegenfischerei;
b) die Unterrichtung der praktischen und theoretischen Fliegenfischerei;
c) die Durchführung von vereinsinternen Wettkämpfen und Veranstaltungen in direktem Zusammenhang mit der Fliegenfischerei.

B.  ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, JAHRESBEITRAG

Artikel 4:     Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern und
b) aus Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, welche den Jahresbeitrag entrichten und aktiv an den Veranstaltungen teilnehmen, Der Höchstjahresbetrag kann  +- 50  € ) nicht übersteigen.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, welche durch Zahlung von 12,5.-€ jährlich das Gedeihen
des Vereins unterstützen.

Artikel 5:    Um als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, muss man das siebente Lebensjahr erreicht haben.

Artikel 6:     Der Verlust der Mitgliedschaft kann erfolgen:
a) durch schriftliche Erklärung seitens des Mitglieds;
b) durch Missachtung der bestehenden Statuten, Reglementen und Gesetzen;
c) bei Nichtzahlung des Beitrags trotz schriftlicher Aufforderung;
d) durch ehrenrührige Handlungen oder Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Generalversammlung.

Artikel 7:     Der Verlust der Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss begründet und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitgeteilt. Das betroffene Mitglied kann jedoch in diesem Falle schriftlich Berufung bei der nächsten Generalversammlung einlegen.

Artikel 8:     Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat kein Anrecht auf irgendeinen Teil des Vereinsvermögens. Alle eingezahlten Beträge bleiben volles Eigentum des Vereins, auf welches kein einzelnes Mitglied einen persönlichen Anspruch erheben kann.

Artikel 9:     Unbeschadet einer kürzeren, durch Gesetz begründeten Verjährung haftet jedes ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglied persönlich während fünf Jahren, von der Veröffentlichung seines Austrittes oder Ausschlusses an, für alle von ihm vor Schluss des Jahres, in welchem sein Abgang veröffentlicht wurde, eingegangenen Verbindungen.

C.  VERWALTUNGSORGANE

Artikel 10:     Der Verein wird durch folgende Organe verwaltet:
a) der Generalversammlung
b) dem Vorstand

Artikel 11:     Die Generalversammlung vertritt sämtliche Mitglieder, sie entscheidet endgültig
über alle in gegenwärtigem Statut nicht vorgesehenen Punkte. Alle statutengemäß getroffenen Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder.
Ihre Befugnisse begreifen in der Hauptsache:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Ernennung der Kassenrevisoren,
c) Genehmigung der Budgetvorlage, der Bilanz sowie des Gewinn- und des Verlustkontos,
d) Änderung des Statuts oder Auflösung des Vereins.

Artikel 12:     Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig.

Artikel 13:      Anträge und Änderungen des Statuts können seitens des Vorstandes sowie auch seitens der Mitglieder eingebracht werden. Diesbezügliche Anträge müssen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Statutenänderungen können nur vorgenommen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen Generalversammlung. Ist das nicht der Fall wird spätestens binnen 8 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig, gleichgültig wie viele aktive Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Artikel 14:     Jede Versammlung muss binnen 8 Tagen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

Artikel 15:     Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung 
statt, in welcher der Vorstand über die Tätigkeit, den Stand der Geschäfte und eine abgeschlossene Bilanz Rechenschaft ablegt.

Artikel 16:     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder die Versammlung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt.

Artikel 17:     Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus vier bis elf aktiven Mitgliedern besteht.

Artikel 18:     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist mithin nach 2 Jahren austretend und wieder wählbar.
Der Präsident und der Sekretär sind jeweils in den geraden Jahren wählbar, der Vizepräsident und der Kassierer in den ungeraden Jahren.

Artikel 19:     Die Vorstandskandidaturen müssen schriftlich vor der Generalversammlung eingereicht werden. Falls nicht genügend schriftliche Kandidaturen vorliegen, kann die Generalversammlung auch noch mündliche Kandidaturen entgegennehmen. Falls im Laufe des Jahres Mitglieder in den Vorstand kooptiert wurden, müssen diese von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

Artikel 20:     Der Präsident ist der Vertreter des Vorstandes und des Vereins. Er beruft im  Verein mit dem Sekretär die Vorstandssitzungen ein und setzt nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung für die Generalversammlung fest.
Der Präsident führt bei den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung den Vorsitz.
Bei allen Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.

Artikel 21:     Über alle Sitzungen ist genauestens Protokoll zu führen. Die Protokolle benötigen die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs.

Artikel 22:     Vorstandsmitglieder, welche an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne triftigen Grund abwesend waren, kann auf Vorstandsbeschluss das übertragene Amt entzogen werden. In diesem Falle kann ein Ersatzmitglied zu den Sitzungen hinzu gezogen werden.

Artikel 23:     Der Verein ist verpflichtet ein Bank oder Postscheckkonto inne zu haben. Der Kassierer ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder, und ist gehalten anlässlich der Generalversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kontrolle der Finanzlage wird durch zwei anlässlich der Generalversammlung gewählte Kassenrevisoren durchgeführt.
Die Kassenrevisoren werden bei jeder Generalversammlung neu gewählt.

Artikel 24:     Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vermögen unter Beobachtung der statuarischen sowie gesetzlichen Bestimmungen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 25:     Die durch den Vorstand statutgemäß abgeschlossenen Verpflichtungen sind für den Verein bindend.

D.  KAPITALEINLAGEN

Artikel 26:     Das Vereinkapital ist seiner Höhe nach unbegrenzt.

E.  RECHNUNGSABSCHLUSS UND BILANZ

Artikel 27:     Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember. Die vom Vorstand am Schluss des Rechnungsjahres aufzustellende Bilanz, muss den Kassenrevisoren spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung eines jeden Jahres unterbreitet werden.

F.  AUFLÖSUNG DES VEREINS 

Artikel 28:     Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange ihm vier Mitglieder angehören.
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Eigentum einer ähnlichen Institution, welche dieselben Ziele verfolgt, oder einer gemeinnützigen Vereinigung überwiesen.

Artikel 29:     Der Vorstand behält sich das Recht vor, ein vereinsinternes Reglement aufzustellen.