Statuten
Vereinsgründung:
Am 12 Februar 1996 wurde der am 3.
Mai 1994 in Luxemburg Stadt
gegründete Fischerverein < Pêche
sportive Police Luxembourg >
aufgelöst und in den obengenannten
Fischereiverein umgewandelt.
A.
BENENNUNG, ZWECK UND SITZ DES
VEREINS
Artikel 1:
Der Verein trägt
den Namen < Fly Fishing Club
Luxembourg > und ist eine
Gesellschaft ohne Gewinnzweck. Der
Verein ist der F.L.P.S.
angegliedert. Diese Angliederung ist
jedoch keine Pflicht.
Artikel 2:
Vereinssitz ist
das Café < an der Griet >, 2,
rue Antoine Zinnen in L-3597
Dudelingen. Vereinssitz und -lokal
können zu jedem Zeitpunkt neu
bestimmt und/oder gewechselt werden.
Artikel 3:
Die Gesellschaft
bezweckt: a) die Wahrnehmung und
Förderung der Interessen der
Fliegenfischerei;
b) die Unterrichtung der praktischen
und theoretischen Fliegenfischerei;
c) die Durchführung von
vereinsinternen Wettkämpfen und
Veranstaltungen in direktem
Zusammenhang mit der
Fliegenfischerei.
B.
ERWERB UND VERLUST DER
MITGLIEDSCHAFT, JAHRESBEITRAG
Artikel 4:
Der Verein
besteht aus a) aktiven
Mitgliedern und b) aus
Ehrenmitgliedern
1.
Aktive Mitglieder sind alle
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag
entrichten und aktiv an den
Veranstaltungen teilnehmen, Der
Höchstjahresbetrag kann +- 50
€ ) nicht übersteigen.
3.
Ehrenmitglieder sind Personen,
welche durch Zahlung von 12,5.-€
jährlich das Gedeihen
des Vereins unterstützen.
Artikel 5:
Um als Mitglied
in den Verein aufgenommen zu werden,
muss man das siebente Lebensjahr
erreicht haben.
Artikel 6:
Der Verlust der
Mitgliedschaft kann erfolgen: a)
durch schriftliche Erklärung seitens
des Mitglieds; b) durch
Missachtung der bestehenden
Statuten, Reglementen und Gesetzen;
c) bei Nichtzahlung des Beitrags
trotz schriftlicher Aufforderung;
d) durch ehrenrührige Handlungen
oder Zuwiderhandlungen gegen
Beschlüsse des Vorstandes oder
der Generalversammlung.
Artikel 7:
Der Verlust der
Mitgliedschaft wird durch
Vorstandsbeschluss begründet und dem
Mitglied schriftlich per
Einschreiben mitgeteilt. Das
betroffene Mitglied kann jedoch in
diesem Falle schriftlich Berufung
bei der nächsten Generalversammlung
einlegen.
Artikel 8:
Das
ausgeschlossene oder ausgeschiedene
Mitglied hat kein Anrecht auf
irgendeinen Teil des
Vereinsvermögens. Alle eingezahlten
Beträge bleiben volles Eigentum des
Vereins, auf welches kein einzelnes
Mitglied einen persönlichen Anspruch
erheben kann.
Artikel 9:
Unbeschadet einer kürzeren, durch
Gesetz begründeten Verjährung haftet
jedes ausgetretene oder
ausgeschiedene Mitglied persönlich
während fünf Jahren, von der
Veröffentlichung seines Austrittes
oder Ausschlusses an, für alle von
ihm vor Schluss des Jahres, in
welchem sein Abgang veröffentlicht
wurde, eingegangenen Verbindungen.
C.
VERWALTUNGSORGANE
Artikel 10:
Der Verein wird
durch folgende Organe verwaltet:
a) der Generalversammlung b) dem
Vorstand
Artikel 11:
Die
Generalversammlung vertritt
sämtliche Mitglieder, sie
entscheidet endgültig über alle
in gegenwärtigem Statut nicht
vorgesehenen Punkte. Alle
statutengemäß getroffenen Beschlüsse
sind bindend für alle Mitglieder.
Ihre Befugnisse begreifen in der
Hauptsache: a) Wahl des
Vorstandes, b) Ernennung der
Kassenrevisoren, c) Genehmigung
der Budgetvorlage, der Bilanz sowie
des Gewinn- und des Verlustkontos,
d) Änderung des Statuts oder
Auflösung des Vereins.
Artikel 12:
Die Generalversammlung wird vom
Präsidenten oder seinem
Stellvertreter geleitet. Ihre
Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Die
Generalversammlung ist immer
beschlussfähig.
Artikel 13:
Anträge und Änderungen des Statuts
können seitens des Vorstandes sowie
auch seitens der Mitglieder
eingebracht werden. Diesbezügliche
Anträge müssen mindestens vierzehn
Tage vor der Generalversammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Statutenänderungen können
nur vorgenommen werden mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder in einer ordentlichen
Generalversammlung. Ist das nicht
der Fall wird spätestens binnen 8
Tagen eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen. Diese
Versammlung ist dann beschlussfähig,
gleichgültig wie viele aktive
Mitglieder anwesend sind und
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Artikel 14:
Jede Versammlung muss binnen 8 Tagen
vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen werden.
Artikel 15:
Im ersten Viertel eines jeden Jahres
findet die ordentliche
Generalversammlung statt, in
welcher der Vorstand über die
Tätigkeit, den Stand der Geschäfte
und eine abgeschlossene Bilanz
Rechenschaft ablegt.
Artikel 16:
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Generalversammlung
einberufen und ist dazu
verpflichtet, wenn 1/5 der
Mitglieder die Versammlung
schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Punkte verlangt.
Artikel 17:
Der Verein wird verwaltet durch
einen Vorstand, welcher aus vier bis
elf aktiven Mitgliedern besteht.
Artikel 18:
Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Generalversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist mithin nach 2
Jahren austretend und wieder
wählbar. Der Präsident und der
Sekretär sind jeweils in den geraden
Jahren wählbar, der Vizepräsident
und der Kassierer in den ungeraden
Jahren.
Artikel 19:
Die Vorstandskandidaturen müssen
schriftlich vor der
Generalversammlung eingereicht
werden. Falls nicht genügend
schriftliche Kandidaturen vorliegen,
kann die Generalversammlung auch
noch mündliche Kandidaturen
entgegennehmen. Falls im Laufe des
Jahres Mitglieder in den Vorstand
kooptiert wurden, müssen diese von
der nächsten Generalversammlung
bestätigt werden.
Artikel 20:
Der Präsident ist der Vertreter des
Vorstandes und des Vereins. Er
beruft im Verein mit dem
Sekretär die Vorstandssitzungen ein
und setzt nach Rücksprache mit den
anderen Vorstandsmitgliedern die
Tagesordnung für die
Generalversammlung fest. Der
Präsident führt bei den
Vorstandssitzungen und in der
Generalversammlung den Vorsitz.
Bei allen Abstimmungen gibt bei
Stimmengleichheit seine Stimme den
Ausschlag.
Artikel 21:
Über alle Sitzungen ist genauestens
Protokoll zu führen. Die
Protokolle benötigen die
Unterschrift des Präsidenten und des
Sekretärs.
Artikel 22:
Vorstandsmitglieder, welche an drei
aufeinanderfolgenden Sitzungen
ohne triftigen Grund abwesend waren,
kann auf Vorstandsbeschluss das
übertragene Amt entzogen werden. In
diesem Falle kann ein Ersatzmitglied
zu den Sitzungen hinzu gezogen
werden.
Artikel 23:
Der Verein ist verpflichtet ein Bank
oder Postscheckkonto inne zu haben.
Der Kassierer ist verantwortlich für
die ihm anvertrauten Gelder, und ist
gehalten anlässlich der
Generalversammlung einen
Kassenbericht vorzulegen. Die
Kontrolle der Finanzlage wird durch
zwei anlässlich der
Generalversammlung gewählte
Kassenrevisoren durchgeführt. Die
Kassenrevisoren werden bei jeder
Generalversammlung neu gewählt.
Artikel 24:
Der Vorstand vertritt den Verein in
allen geschäftlichen Angelegenheiten
und verwaltet das Vermögen unter
Beobachtung der statuarischen sowie
gesetzlichen Bestimmungen und fasst
seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Artikel 25:
Die durch den Vorstand statutgemäß
abgeschlossenen Verpflichtungen sind
für den Verein bindend.
D.
KAPITALEINLAGEN
Artikel 26:
Das Vereinkapital ist seiner Höhe
nach unbegrenzt.
E.
RECHNUNGSABSCHLUSS UND BILANZ
Artikel 27:
Das Geschäftsjahr beginnt am ersten
Januar und endet am
einunddreißigsten Dezember. Die vom
Vorstand am Schluss des
Rechnungsjahres aufzustellende
Bilanz, muss den Kassenrevisoren
spätestens 8 Tage vor der
Generalversammlung eines jeden
Jahres unterbreitet werden.
F.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 28:
Der Verein kann nicht aufgelöst
werden, solange ihm vier Mitglieder
angehören. Im Falle einer
Auflösung des Vereins wird das
gesamte Eigentum einer ähnlichen
Institution, welche dieselben Ziele
verfolgt, oder einer gemeinnützigen
Vereinigung überwiesen.
Artikel 29:
Der Vorstand behält sich das Recht
vor, ein vereinsinternes Reglement
aufzustellen.
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